Ausgabe 05/99
Speakers
Corner
P-III,
irreführende Werbung?!
Zu
dem “Speakers Corner”-Artikel aus unserer letzten Ausgabe -
“Ein
völlig neues Interneterlebnis ... mit dem Pentium III-Pozessor
”,
haben wir einen interessanten Leserbrief von dem Bremer Rechtsanwalt Sven
Sommerfeldt erhalten:
Den
Artikel “Völlig neues Interneterlebnis” aus dem CA 4/99
möchte ich zum Anlaß nehmen, kurz darzustellen, wie man sich gegen
irreführende Werbung wehren kann.
Schutz
bietet der §3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 07.06.1909
(UWG). Nach §3 UWG kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, der im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs über
geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über
die
Beschaffenheit, ...von Waren ... irreführende Angaben macht.
Angaben
sind solche Aussagen, denen eine konkrete Information über
geschäftliche Verhältnisse (z.B. die Beschaffenheit der Ware)
entnommen werden kann, die einer objektiven Nachprüfung zugänglich
ist. Hiervon zu unterscheiden sind nichtssagende (z.B. Computer kaufen Sie am
besten bei...), oder nicht nachprüfbare Anpreisungen (z.B. ... der
schönste Computer...).
Die
Unterscheidung zwischen Angaben im Sinne des §3 UWG und nichtssagenden,
bzw. nicht nachprüfbaren Anpreisungen ist nicht immer eindeutig. So hat
beispielsweise das Landgericht Hamburg (Computerrecht 1998 Seite 654)
festgestellt, daß es sich bei dem Titel einer CD-ROM um eine Angabe im
Sinne des §3 UWG handeln kann. Mit dem Titel ”TopWare - Die besten
aktuellen deutschen Shareware - Programme - 2. aktualisierte Ausgabe”
würde bei den potentiellen Käufern der Eindruck erweckt, daß
auf dieser CD-ROM die besten Shareware - Programme zu finden seien, also
diejenigen, die sich qualitativ aus der Masse herausheben. Die Bezeichnung
”aktuell” würde vom Publikum so verstanden, daß auf der
CD-ROM die neuesten Programme vorhanden sind. Das Landgericht Hamburg stellt
sodann fest, daß auf der CD-ROM Shareware - Programme fehlen, die in
einschlägigen Fachzeitschriften, zu der Zeit als die CD-ROM auf den Markt
kam, als gute, oder sehr gute Shareware - Programme bezeichnet wurden. Damit
steht für das Landgericht fest, daß der Titel Angaben über die
Beschaffenheit enthält, die nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht.
Irreführend
im Sinne des §3 UWG sind auch mehrdeutige Angaben, wenn sie bei einem
beachtlichen Teil derjenigen, an die sich die Werbung richtet, in einem Sinne
verstanden wird, der nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Gegen
solchen unlauteren Wettbewerb kann sich allerdings nicht jeder wehren. Das UWG
spricht nur bestimmten Personen, bzw. Verbänden den Anspruch zu, vor einem
Gericht auf Unterlassung zu klagen.
Diesen
Anspruch haben Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher
oder Verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Dabei muß die
beanstandete Handlung geeignet sein, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich
zu beeinträchtigen (§13 Abs.2 Nr.1 UWG). Das bedeutet, daß der
Gewerbetreibende nur gegen Wettbewerber vorgehen kann, die auf dem selben Markt
wie er, z.B. Verkauf von Hardware, tätig sind. Ein direkter Wettbewerb ist
nicht erforderlich, es genügt, wenn die Gefahr besteht, daß die
beiden ihren Absatz behindern können. Es können daher auch Hersteller
und Einzelhändler im Wettbewerb zueinander stehen.
Ansonsten
sind noch bestimmte Verbände von Gewerbetreibenden,
Verbraucherschutz-Verbände und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern
berechtigt, Unterlassungs-ansprüche geltend zu machen (§13 Abs.2
Nr.2-4 UWG).
Sven
Sommerfeldt
Rechtsanwalt
Soweit
der Brief.
Vielen
Dank Herr Sommerfeldt!
Es
ist richtig interessant, wie es rechtswissenschaftlich mit der
“irreführenden Werbung” aussieht. Also, so wie ich das
verstanden habe, sieht es doch so aus: Wenn Sie einen Intel-Pentium
III-Rechner aufgrund der Werbung “...ein völlig neues
Interneterlebnis...” kaufen, weil Sie ein völlig neues
Interneterlebnis erfahren wollen, und Sie mit dem Pentium III-Rechner
kein
VÖLLIG NEUES Interneterlebnis bekommen, können Sie den Rechner
einfach wieder umtauschen - weil hier irreführende Angaben gemacht
wurden...., oder?
Ihr
Jumper
—————
Gutes
Recht oder Diebstahl?
ohne
Titel
Beim Kauf eines Rechners, z.B. mit Windows als Betriebssystem, sollte
der Käufer darauf achten, daß er zu den auf der Festplatte installierten
Programmen auch folgende Bestandteile ausgehändigt bekommt: Handbuch und
CD-ROM, Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity - COA),
Lizenzvertrag und Registrierungskarte.
Softwareklau
- Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
ohne
Titel
Wo
wir gerade bei Recht & Gesetz waren..., Raubkopien und Softwareklau ist im
Moment auch ein brandaktuelles Thema. Die großen der Softwarebranche,
allen voran Microsoft, sind verstärkt auf der Jagd nach Software-Dieben
(Raubkopierer/innen).
Softwareklau
findet nicht nur statt, wenn man in den Laden geht, sich ein Softwarepaket
unter die Jacke steckt und es schafft, ohne zu bezahlen den Laden unentdeckt zu
verlassen. Mittlerweile gibt es immermehr und wie es scheint schon
salonfähig gewordene Arten des Softwarediebstahls. Ein beileibe nicht
neues Thema, aber immer wieder aufs Neue aktuell. Unwissenheit schützt
ebensowenig vor Strafe wie der Hinweis darauf, daß es doch ganz viele
machen und daß z.B. Billy Boy doch schon genug Taler im Geldspeicher hat.
Man möchte doch wenigstens einen Krümel vom Kuchen. Hier nochmal eine
Zusammenstellung der leider gängigsten Vorgehensweisen beim Softwareklau.
Jeder überprüfe sich selbst.
Raubkopie
Unter
einer Raubkopie versteht man jede Art der Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Software. Das betrifft nicht nur
Komplettfälschungen, bei denen Handbücher, Datenträger,
Aufschriften, Lizenzverträge und sogar Echtheitszertifikate gefälscht
werden, sondern auch die Fälschung von Teilen des Originalpakets. Jede
Form der Vervielfältigung von Software setzt die vorherige
ausdrückliche Genehmigung des Urheberrechtsinhabers voraus. Hiervon
ausgeschlossen ist lediglich eine Vervielfältigung, die zum Betreiben der
Software notwendig ist, also z.B. die Sicherungskopie.
Unbundling
Unter
Unbundling versteht man die Trennung eines OEM-Produktes vom dazugehörigen
PC oder Hardwarehersteller (OEM =
Original
Equipment
Manufacturer).
Nach den (Microsoft) Lizenzbestimmungen dürfen solche Produkte nur in
Verbindung mit einem neuen PC, also bundled, vertrieben werden. Von dieser
Regel gibt es keine Ausnahme.
Der
Paketaufdruck “Darf nur mit einem neuen PC-System verkauft werden”
verweist unmißverständlich auf eben diesen Sachverhalt. Dennoch wird
in viele Fällen zuwider gehandelt und die Software ohne Hardware verkauft.
Auch in diesem Fall liegt ein Verstoß gegen lizenzrechtliche Bestimmungen
vor.
Exzessive
Lizenznutzung
Exzessive
Lizenznutzung bezeichnet den Gebrauch von nicht lizenzierter Software in einem
Unternehmen. Vielfach wird für ein ganzes Unternehmen nur jeweils ein
Exemplar einer Software gekauft, welches dann mehrmals eingesetzt wird. Hierbei
handelt es sich wiederum um eine nicht genehmigte Vervielfältigung und
einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz und hat rechtliche
Konsequenzen. Es ist selbstverständlich nicht nötig, immer das
komplette Produkt inklusive Handbücher, Datenträger etc. zu erwerben.
Es werden verschiedene Lizenzmodelle angeboten, die den Erwerb von
Einzelplatzlizenzen unnötig machen.
Hard
Disk Loading
Zähe
Verkaufsverhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer führen
gelegentlich dazu, daß der Verkäufer dem Kunden unlizenzierte
Software anbietet, um den Preis der Hardware zu rechtfertigen, das Produkt
schmackhaft zu machen. Dabei wird dem Kunden dann Software auf die Festplatte
seines PCs kopiert, für die keine Lizenz vorhanden ist (Hard Disk
Loading). Auch hierbei handelt es sich um eine illegale Aktivität. Kleine
“Geschenke” oder sogenannte zusätzliche
“Schmankerl” sind nicht nur wettbewerbsrechtlich sehr bedenklich,
sondern es handelt sich auch hierbei um strafbare Vervielfältigung von
Software.
Compilation
CD
“Compilation
CD” bezeichnet ein Phänomen auf dem Softwaremarkt, das erst in der
zweiten Jahreshälfte von 1995 massiv an Bedeutung gewonnen hat. Zu diesem
Zeitpunkt nämlich wurde es immer billiger, Ausrüstung zum Brennen von
CDs zu erwerben. So wurde es jedem möglich, mit der entsprechenden
Software natürlich, selbst Inhalte für CDs anzufertigen. Eine
sogenannte Copilation CD enthält meist mehrere, von verschiedenen
Herstellern entwickelte Programme. Da findet man dann die verschiedensten
Varianten, von der goldenen CD-R (Recordable CD) bis hin zur professionell
hergestellten silbernen CD-ROM (Read Only Memory CD).
Internet
Im Internet wir durchaus legale Software zum Download angeboten. Es muß
jedoch auch in diesen Fällen geprüft werden, ob nicht eventuell sogar
hier für die Nutzung und/oder Weitergabe Beschränkungen bestehen. Die
internationalen Ermittler der Softwareverbände sehen sich dem großen
Facettenreichtum der Software-Piraterie gegenüber. So reichen sie von
kostenlosen Angeboten über sogenannte Warez-Sites oder via E-Mail bis zum
einfachen Herunterladen neuester Anwendungssoftware. Dies geschieht entweder
direkt über gängige Browser per “point and click” von
speziellen FTP (File Transfer Protocol)-Webseiten oder direkt mit Hilfe von
Serien-Nummern, die für die gewünschte Programminstallation
erforderlich sind. Neben diesen kostenlosen Angeboten gibt es aber auch
vermehrt Internethändler, die sich mittels illegaler Software bereichern:
So bieten spezielle Online-Auktionen oder -Kataloge ein breites
Softwaretitelspektrum.
Update
als Vollprodukt
Einem
Kunden darf ein günstigeres Update-Produkt nur verkauft werden, wenn er
schon rechtmäßiger Erwerber einer Vorgängerversion ist. Es gibt
jedoch unseriöse Händler, die dem Kunden Update-Versionen anstelle
der Vollprodukte verkaufen, und die somit gegen die Lizenzbestimmungen
verstoßen. Dabei unterstützen diese Händler den Endkunden ohne
dessen Wissen gezielt in der Umgehung des CCP (Compliance Checking Program),
das bei allen neuen (Microsoft)-Updates überprüft, ob Vorversionen
vorhanden sind. Hilfestellungen wie z.B. die Beigabe von sogenannten
“Crack”-Disketten oder die Bekanntgabe technischer Tricks sind
ebenfalls mögliche rechtswidrige Varianten. Der Kunde wird nicht
darüber informiert, daß der Einsatz solcher Mittel zur Ausschaltung
von Schutzmechanismen aufgrund urheber- und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen
untersagt ist. Und ihm wird ebenfalls nicht mitgeteilt, daß er an der
erworbenen Software kein Nutzrecht erwirbt, weil die Erwerbsvorraussetzungen
nicht vorliegen.
Studenten-
und Schulversionen
Es
wird Software zu vergünstigten Konditionen für den Aus- und
Weiterbildungsbereich angeboten. Um von diesen Vorteilen zu profitieren,
muß der Kunde den Nachweis erbringen, daß er als Schüler,
Student, Auszubildender, Dozent oder Lehrer, Bildungsinstitution u.a. die
Berechtigung hierzu besitzt. Schulversionen erfreuen sich zunehmender
Beliebtheit, sind sie doch geeigneter Gegenstand der Manipulation bei
Händlern. Es ist schon fast usus geworden, daß Händler die
Schulprodukte zu vergünstigten Konditionen einkaufen, sie aber als teurere
Vollversionen wieder verkaufen. (Man entferne einfach die bunte Umverpackung
und preise die braune Innenbox als umweltfreundliche, braune Produktversion dem
Trend der Zeit entsprechend an). Dieses stellt eine unrechtmäßige
Bereicherung und wettbewerbswidriges Verhalten dar.
Alle
Bereiche unserer Zivilisation sind durch Ge- und Verbote genauestens geregelt.
Aber eben sie sind es auch, die von jeher oft erst Anreiz gewesen sind,
bestimmte Linien zu überschreiten, nach Umgehungsmöglichkeiten zu
suchen. Jedes Sicherungssystem ruft heutzutage sofort Menschen auf den Plan,
für die es ein Sport zu sein scheint, diese wieder ad absurdum zu
führen. Und jeder Gesetzestext macht deutlich, es gibt mit Sicherheit eine
Lücke, man muß sie nur, und wird sie finden.
Das
kriminelle Potential ist groß und wird immer größer. Was z.B.
das Finanzamt angeht, gilt heute schon quer durch alle Schichten: du kannst
ruhig alles machen, du darfst dich nur nicht erwischen lassen. Man bezeichnet
das ganze freundlich als “Schmu”, das klingt harmlos und ist
salonfähig. Und in einer Zeit, in der der große Kuchen zwischen
immer weniger Leuten aufteilt wird, wird diese Tendenz zunehmend
augenscheinlicher.
Hier
mit Moralpredigten, noch mehr Gesetzen oder mit Kontrollapparaten, die die
Kontrollapparate kontrollieren, weiterkommen zu wollen, ist sicher nicht mehr
der richtige Weg. Vielleicht sollte mal darüber nachgedacht werden, die
ganze Preisstruktur zu überdenken. Eine Technik, die weltumfassend ist und
an immer mehr Bedeutung gewinnt, die zukünftig so zum täglichen Leben
dazugehören soll, wie der Gang zum Bäcker, und zwar für jeden,
die sollte auch jeder in der Lage sein, kaufen zu können. Sie darf nicht
nur einigermaßen erschwinglich sein.
Die
Torte, die unlängst bei einem Öffentlichkeitsauftritt in Herrn Bill
Gates Gesicht landete, war zwar nicht die feine Art, aber die
Microsoft-Finanz-Torte dürfte mittlerweile mehrstöckig sein. Und von
zuviel Sahne ist noch jedem schlecht geworden.
Um
richtig verstanden zu werden: Wir lehnen jede Art von Lizenszmißbrauch,
Software-Piraterie und rechtswidrigem Verhalten ab. Wir geben nur zu bedenken,
ob nicht durch eine andere Preisgestaltung einem solchen Treiben der Boden
entzogen werden könnte. Die Kontrollinvestitionen könnten verringert
werden, davon müßte wieder weniger auf die Produkte umgelegt werden,
und im Verkauf würde es die Masse machen. Die “Sahne”
wäre gesichert, denn darum geht es doch letztendlich in allen Bereichen
und - ach, wenn es doch nur so einfach wäre.
Jeder
appelliere also an sein eigenes Gewissen, eingedenk dessen, daß
Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, und heule nicht, wenn denn dann die
schwarzen (grünen) Herren an die Türe klopfen. Ihre E.v.A.
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Die
“Ein(Aus)ladung”
LOTUS
(“SMARTSUITE”, “NOTES”) lädt ein: zur “R5
Big Bang”-Präsentationsshow anläßlich der neuen
Kommunikationssoftware mit anschließender Party bis Mitternacht,
inklusive Bustransfer, Buffet, Tanzmusik, alles kostenlos natürlich. Ein
kleines Auto gar war bei einer Verlosung zu gewinnen. Der beigefügte
Prospekt strotzte nur so vor Lobeshymnen. Da vergleichende Werbung mittlerweile
erlaubt ist, bekam Microsoft gleich eins ab: deren Verkaufszahlen lägen
weit unter denen von LOTUS. Ein altes Sprichwort sagt: “Ein Hufeisen, das
klappert, ist locker”. (Wer sich wiedererkennt, ist gemeint).
Die
Einladungsschreiben ergingen - so schien es - an erlesenes Publikum. Und
damit sich jeder Eingeladene auch sogleich als möglicher Gewinner sehen
konnte, würde mit der Anmeldebestätigung ein Los gleich mitgeliefert
werden. Eile schien geboten, man erwarte eine baldige Rückmeldung, wie dem
Anschreiben zu entnehmen war. Daher flugs die Anmeldung per Fax. Zwei Tage
später eine Absage, leider sei die Veranstaltung schon vollständig
ausgebucht, aber man könne sie sich ja im Internet unter
http/:www.......... ansehen. Ferner wurde eine neue Einladung angekündigt,
zur “e-business Tor ’99”, in München, Düsseldorf,
Frankfurt, Berlin, Hamburg, Stuttgart und Hannover. Die Einladungen für
diese Shows würden Mitte April verschickt, so hieß es.
Der
Autor dieser Zeilen hatte sich eine Übernachtung in Hannover verschafft
und das Wochenende verplant - wenn man schon von Lotus eingeladen wurde,
würde, werden sollte, hätte werden sollen. Und dann war da noch die
verletzte Eitelkeit des Journalisten, der sich zuerst zur VIP, zur “
Very
Important
Person”,
befördert und dann wieder zur “LIP”, zur “
Less
Important
Person”
degradiert sah.
Er
wird Einladungen von Software-Giganten zukünftig etwas sorgfältiger
prüfen müssen; zum einen, um Zeit nicht mehr sinnlos zu verplanen,
zum anderen, um die Geldbörse zu schonen. Und LOTUS hat ja noch die
Redakteure der ganz großen Computerzeitschriften, die, auf
Präsentationsshows abgefüllt und angeheitert, ihr Wohlwollen in
einschlägigen Artikeln bekunden. Da hilft es auch nichts, daß man
als Pressevertreter auf der CEBIT in Halle 2, Stand C38, mit Kaffee und Kuchen
umworben wurde. Nein, wir waren beleidigt, um ehrlich zu sein, wir waren
stinksauer. So gewinnt man keine Multiplikatoren, die dem Namen LOTUS in Bremen
- einer Millionenstadt immerhin - und Umzu alle Ehre machen und für
Nachfrage sorgen. Denn das war ja wohl Zweck der Übung: Ködern,
absagen, neue Wurst vor die Nase hängen, damit sich der Name LOTUS ins
Gedächtnis eingräbt, denn auf dem Markt tummeln sich viele, z.B.
Microsoft mit “Exchange”. Dabei fällt mir ein, um Himmels
Willen - LOTUS ist eine 100%ige Tochter von IBM, und von IBM kommt bekanntlich
OS/2, deren Versionen einst von mir gestestet und unfein kritisiert worden
waren, au au au... Auch eine Art, Ohrfeigen zu verteilen.
Ihr Joachim König