Ausgabe 05/99

Inhaltsverzeichnis


Speakers Corner


P-III, irreführende Werbung?!


Zu dem “Speakers Corner”-Artikel aus unserer letzten Ausgabe -
Ein völlig neues Interneterlebnis ... mit dem Pentium III-Pozessor ”, haben wir einen interessanten Leserbrief von dem Bremer Rechtsanwalt Sven Sommerfeldt erhalten:
Den Artikel “Völlig neues Interneterlebnis” aus dem CA 4/99 möchte ich zum Anlaß nehmen, kurz darzustellen, wie man sich gegen irreführende Werbung wehren kann.
Schutz bietet der §3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 07.06.1909 (UWG). Nach §3 UWG kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, ...von Waren ... irreführende Angaben macht.
Angaben sind solche Aussagen, denen eine konkrete Information über geschäftliche Verhältnisse (z.B. die Beschaffenheit der Ware) entnommen werden kann, die einer objektiven Nachprüfung zugänglich ist. Hiervon zu unterscheiden sind nichtssagende (z.B. Computer kaufen Sie am besten bei...), oder nicht nachprüfbare Anpreisungen (z.B. ... der schönste Computer...).
Die Unterscheidung zwischen Angaben im Sinne des §3 UWG und nichtssagenden, bzw. nicht nachprüfbaren Anpreisungen ist nicht immer eindeutig. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg (Computerrecht 1998 Seite 654) festgestellt, daß es sich bei dem Titel einer CD-ROM um eine Angabe im Sinne des §3 UWG handeln kann. Mit dem Titel ”TopWare - Die besten aktuellen deutschen Shareware - Programme - 2. aktualisierte Ausgabe” würde bei den potentiellen Käufern der Eindruck erweckt, daß auf dieser CD-ROM die besten Shareware - Programme zu finden seien, also diejenigen, die sich qualitativ aus der Masse herausheben. Die Bezeichnung ”aktuell” würde vom Publikum so verstanden, daß auf der CD-ROM die neuesten Programme vorhanden sind. Das Landgericht Hamburg stellt sodann fest, daß auf der CD-ROM Shareware - Programme fehlen, die in einschlägigen Fachzeitschriften, zu der Zeit als die CD-ROM auf den Markt kam, als gute, oder sehr gute Shareware - Programme bezeichnet wurden. Damit steht für das Landgericht fest, daß der Titel Angaben über die Beschaffenheit enthält, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Irreführend im Sinne des §3 UWG sind auch mehrdeutige Angaben, wenn sie bei einem beachtlichen Teil derjenigen, an die sich die Werbung richtet, in einem Sinne verstanden wird, der nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Gegen solchen unlauteren Wettbewerb kann sich allerdings nicht jeder wehren. Das UWG spricht nur bestimmten Personen, bzw. Verbänden den Anspruch zu, vor einem Gericht auf Unterlassung zu klagen.
Diesen Anspruch haben Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder Verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Dabei muß die beanstandete Handlung geeignet sein, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§13 Abs.2 Nr.1 UWG). Das bedeutet, daß der Gewerbetreibende nur gegen Wettbewerber vorgehen kann, die auf dem selben Markt wie er, z.B. Verkauf von Hardware, tätig sind. Ein direkter Wettbewerb ist nicht erforderlich, es genügt, wenn die Gefahr besteht, daß die beiden ihren Absatz behindern können. Es können daher auch Hersteller und Einzelhändler im Wettbewerb zueinander stehen.
Ansonsten sind noch bestimmte Verbände von Gewerbetreibenden, Verbraucherschutz-Verbände und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern berechtigt, Unterlassungs-ansprüche geltend zu machen (§13 Abs.2 Nr.2-4 UWG).
Sven Sommerfeldt
Rechtsanwalt

Soweit der Brief.
Vielen Dank Herr Sommerfeldt!
Es ist richtig interessant, wie es rechtswissenschaftlich mit der “irreführenden Werbung” aussieht. Also, so wie ich das verstanden habe, sieht es doch so aus: Wenn Sie einen Intel-Pentium III-Rechner aufgrund der Werbung “...ein völlig neues Interneterlebnis...” kaufen, weil Sie ein völlig neues Interneterlebnis erfahren wollen, und Sie mit dem Pentium III-Rechner kein VÖLLIG NEUES Interneterlebnis bekommen, können Sie den Rechner einfach wieder umtauschen - weil hier irreführende Angaben gemacht wurden...., oder? Ihr Jumper



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Gutes Recht oder Diebstahl?



ohne Titel


Beim Kauf eines Rechners, z.B. mit Windows als Betriebssystem, sollte der Käufer darauf achten, daß er zu den auf der Festplatte installierten Programmen auch folgende Bestandteile ausgehändigt bekommt: Handbuch und CD-ROM, Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity - COA), Lizenzvertrag und Registrierungskarte.



Softwareklau - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht


ohne Titel

Wo wir gerade bei Recht & Gesetz waren..., Raubkopien und Softwareklau ist im Moment auch ein brandaktuelles Thema. Die großen der Softwarebranche, allen voran Microsoft, sind verstärkt auf der Jagd nach Software-Dieben (Raubkopierer/innen).
Softwareklau findet nicht nur statt, wenn man in den Laden geht, sich ein Softwarepaket unter die Jacke steckt und es schafft, ohne zu bezahlen den Laden unentdeckt zu verlassen. Mittlerweile gibt es immermehr und wie es scheint schon salonfähig gewordene Arten des Softwarediebstahls. Ein beileibe nicht neues Thema, aber immer wieder aufs Neue aktuell. Unwissenheit schützt ebensowenig vor Strafe wie der Hinweis darauf, daß es doch ganz viele machen und daß z.B. Billy Boy doch schon genug Taler im Geldspeicher hat. Man möchte doch wenigstens einen Krümel vom Kuchen. Hier nochmal eine Zusammenstellung der leider gängigsten Vorgehensweisen beim Softwareklau. Jeder überprüfe sich selbst.

Raubkopie

Unter einer Raubkopie versteht man jede Art der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Software. Das betrifft nicht nur Komplettfälschungen, bei denen Handbücher, Datenträger, Aufschriften, Lizenzverträge und sogar Echtheitszertifikate gefälscht werden, sondern auch die Fälschung von Teilen des Originalpakets. Jede Form der Vervielfältigung von Software setzt die vorherige ausdrückliche Genehmigung des Urheberrechtsinhabers voraus. Hiervon ausgeschlossen ist lediglich eine Vervielfältigung, die zum Betreiben der Software notwendig ist, also z.B. die Sicherungskopie.

Unbundling

Unter Unbundling versteht man die Trennung eines OEM-Produktes vom dazugehörigen PC oder Hardwarehersteller (OEM = Original Equipment Manufacturer). Nach den (Microsoft) Lizenzbestimmungen dürfen solche Produkte nur in Verbindung mit einem neuen PC, also bundled, vertrieben werden. Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme.
Der Paketaufdruck “Darf nur mit einem neuen PC-System verkauft werden” verweist unmißverständlich auf eben diesen Sachverhalt. Dennoch wird in viele Fällen zuwider gehandelt und die Software ohne Hardware verkauft. Auch in diesem Fall liegt ein Verstoß gegen lizenzrechtliche Bestimmungen vor.

Exzessive Lizenznutzung

Exzessive Lizenznutzung bezeichnet den Gebrauch von nicht lizenzierter Software in einem Unternehmen. Vielfach wird für ein ganzes Unternehmen nur jeweils ein Exemplar einer Software gekauft, welches dann mehrmals eingesetzt wird. Hierbei handelt es sich wiederum um eine nicht genehmigte Vervielfältigung und einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz und hat rechtliche Konsequenzen. Es ist selbstverständlich nicht nötig, immer das komplette Produkt inklusive Handbücher, Datenträger etc. zu erwerben. Es werden verschiedene Lizenzmodelle angeboten, die den Erwerb von Einzelplatzlizenzen unnötig machen.

Hard Disk Loading

Zähe Verkaufsverhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer führen gelegentlich dazu, daß der Verkäufer dem Kunden unlizenzierte Software anbietet, um den Preis der Hardware zu rechtfertigen, das Produkt schmackhaft zu machen. Dabei wird dem Kunden dann Software auf die Festplatte seines PCs kopiert, für die keine Lizenz vorhanden ist (Hard Disk Loading). Auch hierbei handelt es sich um eine illegale Aktivität. Kleine “Geschenke” oder sogenannte zusätzliche “Schmankerl” sind nicht nur wettbewerbsrechtlich sehr bedenklich, sondern es handelt sich auch hierbei um strafbare Vervielfältigung von Software.

Compilation CD

“Compilation CD” bezeichnet ein Phänomen auf dem Softwaremarkt, das erst in der zweiten Jahreshälfte von 1995 massiv an Bedeutung gewonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt nämlich wurde es immer billiger, Ausrüstung zum Brennen von CDs zu erwerben. So wurde es jedem möglich, mit der entsprechenden Software natürlich, selbst Inhalte für CDs anzufertigen. Eine sogenannte Copilation CD enthält meist mehrere, von verschiedenen Herstellern entwickelte Programme. Da findet man dann die verschiedensten Varianten, von der goldenen CD-R (Recordable CD) bis hin zur professionell hergestellten silbernen CD-ROM (Read Only Memory CD).

Internet

Im Internet wir durchaus legale Software zum Download angeboten. Es muß jedoch auch in diesen Fällen geprüft werden, ob nicht eventuell sogar hier für die Nutzung und/oder Weitergabe Beschränkungen bestehen. Die internationalen Ermittler der Softwareverbände sehen sich dem großen Facettenreichtum der Software-Piraterie gegenüber. So reichen sie von kostenlosen Angeboten über sogenannte Warez-Sites oder via E-Mail bis zum einfachen Herunterladen neuester Anwendungssoftware. Dies geschieht entweder direkt über gängige Browser per “point and click” von speziellen FTP (File Transfer Protocol)-Webseiten oder direkt mit Hilfe von Serien-Nummern, die für die gewünschte Programminstallation erforderlich sind. Neben diesen kostenlosen Angeboten gibt es aber auch vermehrt Internethändler, die sich mittels illegaler Software bereichern: So bieten spezielle Online-Auktionen oder -Kataloge ein breites Softwaretitelspektrum.

Update als Vollprodukt

Einem Kunden darf ein günstigeres Update-Produkt nur verkauft werden, wenn er schon rechtmäßiger Erwerber einer Vorgängerversion ist. Es gibt jedoch unseriöse Händler, die dem Kunden Update-Versionen anstelle der Vollprodukte verkaufen, und die somit gegen die Lizenzbestimmungen verstoßen. Dabei unterstützen diese Händler den Endkunden ohne dessen Wissen gezielt in der Umgehung des CCP (Compliance Checking Program), das bei allen neuen (Microsoft)-Updates überprüft, ob Vorversionen vorhanden sind. Hilfestellungen wie z.B. die Beigabe von sogenannten “Crack”-Disketten oder die Bekanntgabe technischer Tricks sind ebenfalls mögliche rechtswidrige Varianten. Der Kunde wird nicht darüber informiert, daß der Einsatz solcher Mittel zur Ausschaltung von Schutzmechanismen aufgrund urheber- und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen untersagt ist. Und ihm wird ebenfalls nicht mitgeteilt, daß er an der erworbenen Software kein Nutzrecht erwirbt, weil die Erwerbsvorraussetzungen nicht vorliegen.

Studenten- und Schulversionen

Es wird Software zu vergünstigten Konditionen für den Aus- und Weiterbildungsbereich angeboten. Um von diesen Vorteilen zu profitieren, muß der Kunde den Nachweis erbringen, daß er als Schüler, Student, Auszubildender, Dozent oder Lehrer, Bildungsinstitution u.a. die Berechtigung hierzu besitzt. Schulversionen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, sind sie doch geeigneter Gegenstand der Manipulation bei Händlern. Es ist schon fast usus geworden, daß Händler die Schulprodukte zu vergünstigten Konditionen einkaufen, sie aber als teurere Vollversionen wieder verkaufen. (Man entferne einfach die bunte Umverpackung und preise die braune Innenbox als umweltfreundliche, braune Produktversion dem Trend der Zeit entsprechend an). Dieses stellt eine unrechtmäßige Bereicherung und wettbewerbswidriges Verhalten dar.
Alle Bereiche unserer Zivilisation sind durch Ge- und Verbote genauestens geregelt. Aber eben sie sind es auch, die von jeher oft erst Anreiz gewesen sind, bestimmte Linien zu überschreiten, nach Umgehungsmöglichkeiten zu suchen. Jedes Sicherungssystem ruft heutzutage sofort Menschen auf den Plan, für die es ein Sport zu sein scheint, diese wieder ad absurdum zu führen. Und jeder Gesetzestext macht deutlich, es gibt mit Sicherheit eine Lücke, man muß sie nur, und wird sie finden.
Das kriminelle Potential ist groß und wird immer größer. Was z.B. das Finanzamt angeht, gilt heute schon quer durch alle Schichten: du kannst ruhig alles machen, du darfst dich nur nicht erwischen lassen. Man bezeichnet das ganze freundlich als “Schmu”, das klingt harmlos und ist salonfähig. Und in einer Zeit, in der der große Kuchen zwischen immer weniger Leuten aufteilt wird, wird diese Tendenz zunehmend augenscheinlicher.
Hier mit Moralpredigten, noch mehr Gesetzen oder mit Kontrollapparaten, die die Kontrollapparate kontrollieren, weiterkommen zu wollen, ist sicher nicht mehr der richtige Weg. Vielleicht sollte mal darüber nachgedacht werden, die ganze Preisstruktur zu überdenken. Eine Technik, die weltumfassend ist und an immer mehr Bedeutung gewinnt, die zukünftig so zum täglichen Leben dazugehören soll, wie der Gang zum Bäcker, und zwar für jeden, die sollte auch jeder in der Lage sein, kaufen zu können. Sie darf nicht nur einigermaßen erschwinglich sein.
Die Torte, die unlängst bei einem Öffentlichkeitsauftritt in Herrn Bill Gates Gesicht landete, war zwar nicht die feine Art, aber die Microsoft-Finanz-Torte dürfte mittlerweile mehrstöckig sein. Und von zuviel Sahne ist noch jedem schlecht geworden.
Um richtig verstanden zu werden: Wir lehnen jede Art von Lizenszmißbrauch, Software-Piraterie und rechtswidrigem Verhalten ab. Wir geben nur zu bedenken, ob nicht durch eine andere Preisgestaltung einem solchen Treiben der Boden entzogen werden könnte. Die Kontrollinvestitionen könnten verringert werden, davon müßte wieder weniger auf die Produkte umgelegt werden, und im Verkauf würde es die Masse machen. Die “Sahne” wäre gesichert, denn darum geht es doch letztendlich in allen Bereichen und - ach, wenn es doch nur so einfach wäre.
Jeder appelliere also an sein eigenes Gewissen, eingedenk dessen, daß Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, und heule nicht, wenn denn dann die schwarzen (grünen) Herren an die Türe klopfen. Ihre E.v.A.



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Die “Ein(Aus)ladung”


LOTUS (“SMARTSUITE”, “NOTES”) lädt ein: zur “R5 Big Bang”-Präsentationsshow anläßlich der neuen Kommunikationssoftware mit anschließender Party bis Mitternacht, inklusive Bustransfer, Buffet, Tanzmusik, alles kostenlos natürlich. Ein kleines Auto gar war bei einer Verlosung zu gewinnen. Der beigefügte Prospekt strotzte nur so vor Lobeshymnen. Da vergleichende Werbung mittlerweile erlaubt ist, bekam Microsoft gleich eins ab: deren Verkaufszahlen lägen weit unter denen von LOTUS. Ein altes Sprichwort sagt: “Ein Hufeisen, das klappert, ist locker”. (Wer sich wiedererkennt, ist gemeint).
Die Einladungsschreiben ergingen - so schien es - an erlesenes Publikum. Und damit sich jeder Eingeladene auch sogleich als möglicher Gewinner sehen konnte, würde mit der Anmeldebestätigung ein Los gleich mitgeliefert werden. Eile schien geboten, man erwarte eine baldige Rückmeldung, wie dem Anschreiben zu entnehmen war. Daher flugs die Anmeldung per Fax. Zwei Tage später eine Absage, leider sei die Veranstaltung schon vollständig ausgebucht, aber man könne sie sich ja im Internet unter http/:www.......... ansehen. Ferner wurde eine neue Einladung angekündigt, zur “e-business Tor ’99”, in München, Düsseldorf, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Stuttgart und Hannover. Die Einladungen für diese Shows würden Mitte April verschickt, so hieß es.
Der Autor dieser Zeilen hatte sich eine Übernachtung in Hannover verschafft und das Wochenende verplant - wenn man schon von Lotus eingeladen wurde, würde, werden sollte, hätte werden sollen. Und dann war da noch die verletzte Eitelkeit des Journalisten, der sich zuerst zur VIP, zur “ Very Important Person”, befördert und dann wieder zur “LIP”, zur “ Less Important Person” degradiert sah.
Er wird Einladungen von Software-Giganten zukünftig etwas sorgfältiger prüfen müssen; zum einen, um Zeit nicht mehr sinnlos zu verplanen, zum anderen, um die Geldbörse zu schonen. Und LOTUS hat ja noch die Redakteure der ganz großen Computerzeitschriften, die, auf Präsentationsshows abgefüllt und angeheitert, ihr Wohlwollen in einschlägigen Artikeln bekunden. Da hilft es auch nichts, daß man als Pressevertreter auf der CEBIT in Halle 2, Stand C38, mit Kaffee und Kuchen umworben wurde. Nein, wir waren beleidigt, um ehrlich zu sein, wir waren stinksauer. So gewinnt man keine Multiplikatoren, die dem Namen LOTUS in Bremen - einer Millionenstadt immerhin - und Umzu alle Ehre machen und für Nachfrage sorgen. Denn das war ja wohl Zweck der Übung: Ködern, absagen, neue Wurst vor die Nase hängen, damit sich der Name LOTUS ins Gedächtnis eingräbt, denn auf dem Markt tummeln sich viele, z.B. Microsoft mit “Exchange”. Dabei fällt mir ein, um Himmels Willen - LOTUS ist eine 100%ige Tochter von IBM, und von IBM kommt bekanntlich OS/2, deren Versionen einst von mir gestestet und unfein kritisiert worden waren, au au au... Auch eine Art, Ohrfeigen zu verteilen.
Ihr Joachim König